[1] Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI ein Betrag in Höhe von 175 EUR pro Kalendermonat zugrunde zu legen. Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitsentgelte aus einer nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl. B.2.2.3).

[2] Bei mehreren Beschäftigungen mit einem Gesamtarbeitsentgelt unterhalb von 175 EUR im Kalendermonat ermittelt sich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die einzelne Beschäftigung für einen vollen Beitragsmonat (Kalendermonat) wie folgt:

Einzelarbeitsentgelt x 175 EUR = anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Einzelarbeitsentgelt
Gesamtarbeitsentgelt

[3] Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in Betracht (vgl. Beispiele 29 und 30). Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen (z.B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit). Die anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

175 EUR x Kalendertage = anteilige Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
30

[4] Dagegen führt ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, weil die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV als gegen Arbeitsentgelt fortbestehend gilt. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage allerdings entsprechend zu kürzen (vgl. Beispiel 30). Für Kalendermonate, in denen tatsächliches Arbeitsentgelt nicht erzielt wird, ist allerdings kein Mindestbeitrag zu zahlen.

[5] Sofern neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung eine rentenversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu prüfen. In diesem Fall wird unterstellt, dass die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung mindestens 175 EUR im Monat betragen. Gleiches gilt, wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte bereits aufgrund anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

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