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[1] Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen (vgl. 2.3 und 2.3.2) als nicht geringfügig anzusehen ist.

[2] Werden die Zeitgrenzen nicht überschritten, erfüllt eine kurzfristige Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG, Urteil vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, USK 2017-102).

[3] Die Prüfung, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, erfolgt für den gesamten Beschäftigungszeitraum im Rahmen einer Prognose. Beläuft sich das in diesem Gesamtzeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Arbeitsentgelt im Kalendermonatsdurchschnitt auf mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, ist zu prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (vgl. Beispiel 4b). Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungszeiträumen sind die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen Arbeitsentgelt bezogen wird, zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 4d). Das Arbeitsentgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt hingegen grundsätzlich das Arbeitsentgelt aus einer zuvor beendeten Beschäftigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere – für sich gesehen kurzfristige – Beschäftigungen (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) aufeinander folgen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden. Überschreitet in diesen Fällen das Arbeitsentgelt aus den Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze, ist für die später aufgenommene Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu prüfen (vgl. Beispiel 4c). Gleiches gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu ihrem Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete kurzfristige Beschäftigung folgen soll, durch die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

[4] Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1960, 3 RK 31/56, SozR Nr. 1 zu § 166 RVO).

[5] Aufgrund ständiger Rechtsprechung des BSG lassen sich beim Vorliegen bestimmter Fallgestaltungen, die die Lebenswirklichkeit abbilden, Rückschlüsse auf das Vorliegen einer berufsmäßigen Beschäftigung auch ohne konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse ziehen. Die Bestimmung von Berufsmäßigkeit geht u.a. einher mit der Frage, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der berufsmäßig Erwerbstätigen zu zählen ist. Aus diesem Grund können Arbeitgeber in bestimmten Fällen davon ausgehen, dass eine dem Grunde nach kurzfristige Beschäftigung wegen Berufsmäßigkeit ausgeschlossen ist oder nicht. Während Berufsmäßigkeit beispielsweise neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung regelmäßig ausgeschlossen werden kann (vgl. 2.3.3.1), kann sie sich aber aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben (vgl. 2.3.3.2 und 2.3.3.3) oder bereits im Status der Person des Arbeitnehmers begründet sein (vgl. 2.3.3.4 und 2.3.3.5). Die folgenden Ausführungen dienen hierbei als Orientierung.

2.3.3.1 Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden

Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung (vgl. Beispiele 39 und 40), neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen. Für neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "WELTWÄRTS" oder dem "Incoming-Freiwilligendienst") ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen ist ebenfalls regelmäßig anzunehmen, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

2.3.3.2 Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden

[1] Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Es handelt sich um Beschäftigungen, für die bei ihrer Aufnahme keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird (vgl. BSG, Urteil vom 11.6.1980, 12 RK 30/79, USK 80106). Dies wird z.B. für Beschäftigungen zwischen dem Schulabschluss und beabsi...

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