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Sachverhalt | Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht | Beitragsnachberechnung | ||||
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Ja | Nein | Abzug AN-Anteil bis 3 Monate | Abzug AN-Anteil für mehr als 3 Monate | |||
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Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tritt mit der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger ein.[1] Bis dahin verbleibt es bei den beitragsrechtlichen Regelungen aufgrund eines Minijobs. | X | ||||
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Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tritt rückwirkend ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die tatsächlichen Verhältnisse zur Begründung der Versicherungspflicht eingetreten sind. | X | X |
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