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Sachverhalt | Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht | Beitragsnachberechnung | ||||
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Ja | Nein | Abzug AN-Anteil bis 3 Monate | Abzug AN-Anteil für mehr als 3 Monate | |||
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Versicherungspflicht zu allen Versicherungszweigen aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tritt nicht ein. Das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Minijobs endet nach 3 Monaten ohne Arbeitsleistung. Bis zum Ende der Beschäftigung wird das verstetigte monatliche Arbeitsentgelt weitergezahlt und entsprechend verbeitragt.[1] Der Minijob beginnt dann erst wieder erneut, wenn die Arbeit aufgenommen wird. | Entgelt, das nach dem Ende des versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (also nach Ablauf der 3 Monate) gezahlt wird, ist wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln und dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.[2] | X |
[1] § 7 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 23a SGB IV.
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