Auf geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Geringfügige Beschäftigung ist ein Fall der Teilzeitarbeit; die Hauptbedeutung liegt in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung (s. u.). Anwendung findet insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit, dies gilt selbst für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer den Arbeitnehmer weitgehend wirtschaftlich und sozial absichernden Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.[1]

Da geringfügig Beschäftigte oftmals überwiegend Frauen sind, muss auch bei einer nach § 4 Abs. 1 TzBfG ausnahmsweise (weil durch sachliche Gründe gerechtfertigten) unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten stets geprüft werden, ob darin nicht eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung liegt, die nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 157 AEUV sowie nach § 3 Abs. 2 AGG unzulässig ist. Voraussetzung ist eine unterschiedliche Verteilung der weiblichen und männlichen Arbeitnehmer in beiden Gruppen und die fehlende sachliche Rechtfertigung im konkreten Fall. Es gibt keine abstrakte Vermutung, dass Teilzeitbeschäftigung stets geschlechtsdiskriminierend ist. Geringfügig Beschäftigte dürfen nicht (auch nicht durch tarifvertragliche Regelungen) vom Bezug von Sonderleistungen, wie z. B. Weihnachtsgeld, ausgenommen werden.[2]

Gemäß § 3 EFZG haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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