Hat sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 %. Der geringfügig entlohnt Beschäftigte entrichtet einen Eigenanteil (2024: 3,6 %). Der Eigenanteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem

  • aktuellen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.
 
Achtung

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

Für die Berechnung der Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 EUR zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern, die mehrere Minijobs ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Regelungen zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage sind nicht zu beachten, wenn der Beschäftigte bereits wegen eines anderen Tatbestands der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Dies kann beispielsweise wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, wegen der Pflege eines anerkannt Pflegebedürftigen oder wegen Kindererziehung der Fall sein.

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