Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist die Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern, die nicht der Umlagepflicht unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften.[1] Der Umlagesatz beträgt in 2024 (wie auch schon in 2023) 0,06 %.[2] Maßgebend ist das tatsächliche Arbeitsentgelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt. Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist auch der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag umlagepflichtig. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ist bei der Insolvenzgeldumlage nicht zu berücksichtigen. Die Beitragszahlung erfolgt an die Minijob-Zentrale.

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