Werden – jeweils für sich allein gesehen – mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zu addieren.[1] Wird die Geringfügigkeitsgrenze dadurch überschritten, liegt in keiner dieser Beschäftigungen Geringfügigkeit vor. Dann sind alle Beschäftigungen versicherungspflichtig. Wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft, werden die Beschäftigungen ausdrücklich nicht zusammengerechnet.

Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen nicht zu addieren. Der zweite sowie jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Eine Ausnahme bildet die Arbeitslosenversicherung. Pflichtbeiträge sind in diesem Fall nicht zu zahlen.

 
Hinweis

Minijob in der Freistellungsphase der Altersteilzeit

Als Hauptbeschäftigung ist auch die Freistellungsphase während der Altersteilzeit anzusehen.

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