Ab einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 538 EUR (2023: 520 EUR) ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder 20 % nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt dann nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuern. Kriterium für die Einstufung als Minijob ist das zu erwartende bzw. vom Arbeitgeber prognostizierte Entgelt des Minijobbers.

 
Achtung

Unvorhersehbares Überschreiten und Jahresgrenze

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

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