Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist

Vorbemerkung 4:

(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Hauptabschnitt 1

Bußgeldverfahren

Vorbemerkung 4.1:

(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.

(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

Abschnitt 1

Erster Rechtszug
4110 Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG) 10 % des Betrags der Geldbuße – mindestens 55,00 €[1] [Bis 31.12.2020: mindestens 50,00 €] höchstens 16 500,00 €[2] [Bis 31.12.2020: höchstens 15 000,00 €]
4111 Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung 0,25 – mindestens 17,00 €[3] [Bis 31.12.2020: mindestens 15,00 €]

 

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.

 

4112 Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung 0,5

Abschnitt 2

Rechtsbeschwerde
4120 Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 2,0
4121 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.

 

Abschnitt 3

Wiederaufnahmeverfahren
4130

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
0,5
4131

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0

Hauptabschnitt 2

Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 4.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.

Abschnitt 1

Beschwerde
4210

Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG[4] [Vom 01.07.2017 bis 31.12.2020: § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG,]:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ................................................
66,00 €[5] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 60,00 €]

Abschnitt 2

Rechtsbeschwerde
4220

Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen
132,00 €[6] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 120,00 €]
4221 Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG 66,00 €[7] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 60,00 €]

 

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.

 

Abschnitt 3

Wiederaufnahmeverfahren
4230

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt
39,00 €[8] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 35,00 €]
4231

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
78,00 €[9] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 70,00 €]

Hauptabschnitt 3

Besondere Gebühren
4300 Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) 39,00 €[10] [Vom 01.08.2013 bis 31.12.2020: 35,00 €]

 

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.

 

4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz...

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