Informationen über diesen Tarifvertrag
Gehalts- u. Lohn-TV, Einzelhandel, Niedersachsen, 19.08.1999 (AVE-Anfang: 01.05.1999; AVE-Ende: 30.04.2000)
Nummer: 15308.055
Klassifizierung: Gehalts- u. Lohn-TV
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Niedersachsen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 19. August 1999
Vorgänger: 15308.052
Nachfolger: 15308.059
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1999
AVE Ende 30. April 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 9 vom 14. Januar 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 20. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Gehalts- und Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 19. August 1999 |
für den Einzelhandel im Land Niedersachsen
zu Buchstabe b) mit Wirkung vom 1. Mai 1999
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel im Land Niedersachsen
vom 19. August 1999
Zwischen dem
Unternehmerverband Einzelhandel e.V., Hannover
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
Landesverband Niedersachsen-Bremen
sowie der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirk Niedersachsen/Bremen
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag gilt
räumlich: Für das Land Niedersachsen in den Grenzen vom 1.1. 1993.
fachlich: Für alle Betriebe des Einzelhandels.
persönlich: Für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden ( "nachstehend Beschäftigte" genannt). Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5 Abs. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 2 Ortsklassen
Ortsklasse I: Stadtgebiet Hannover mit den Orten Altwarmbüchen, Laatzen, Langenhagen und Misburg, Alfeld, Aurich, Bad Harzburg, Bad Nenndorf, Barsinghausen, Braunschweig, Buchholz, Burgdorf, Buxtehude, Celle, Cloppenburg, Cuxhaven, Delmenhorst, Emden, Gadenstedt, Garbsen, Gehrden, Gifhorn, Göttingen, Goslar, Hamein, Helmstedt, Hildesheim, Ihlpohl, Königslutter Leer, Krummhörn, Lehrte, Lingen, Lüneburg, Neustadt, Nienburg, Nordenham, Nordhorn, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Peine, Posthausen (Ortsteil), Salzgitter, Sarstedt, Schöningen, Seelze, Seesen, Seevetal, Spaden, Stade, Stadthagen, Stelle, Stuhr, Uelzen, Vechta, Walsrode, Wedemark, Wilhelmshaven, Wolfenbüttel, Wolfsburg, Wunstorf.
Ortsklasse II: Alle übrigen Orte.
Maßgebend für die Eingruppierung in die Ortsklassen sind die Gemeindegrenzen von 1.1.1974.
Der Ortsklassenabschlag von I nach II beträgt 0,90 %.
Der Ortsklassenabschlag wird nach folgender Staffel abgebaut:
ab 1.5.1999 - 30.4.2000 |
0,90 % |
ab 1.5.2000 - 30.4.2001 |
0,50 % |
Ab dem 1.5.2001 entfällt der Ortsklassenabschlag vollständig.
Von dieser Regelung sind wirtschaftlich und rechtlich selbständige Unternehmen, die inhabergeführt sind, mit weniger als 25 Beschäftigten ausgenommen.
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl werden Auszubildende und Familienangehörige nicht mitgezählt.
Für diese Unternehmen gilt folgende Staffel:
ab 1.5.1999 - 30.4.2000 |
1,6 % |
ab 1.5.2000 - 30.4.2001 |
1,2 % |
ab 1.5.2001 - 30.4.2002 |
0,8 % |
ab 1.5.2002 - 30.4.2003 |
0,4 % |
Ab dem 1.5.2003 entfällt der Ortsklassenabschlag vollständig. Damit ist § 2 zu diesem Zeitpunkt gegenstandslos geworden.
§ 3 Gehaltsregelung
1. |
Beim Aufrücken von einer Gehaltsgruppe/-staffel in die andere erhält der/die Angestellte das nächsthöhere Tarifgehalt in der neuen Gruppe/Staffel. Die dadurch in der neuen Gruppe/Staffel übergangenen Tätigkeitsjahre gelten als abgeleistet. |
2. |
Bei einer Umgruppierung von Angestellten aus der Gehaltsgruppe II in die Gehaltsgruppe III dürfen Arbeitnehmer/innen auch in den folgenden Tätigkeitsjahren nicht schlechter bezahlt werden, als wären sie in der Gehaltsgruppe II verblieben. |
3. |
Für die Zeit vom 1.5.1999 bis 31.7.1999 werden die in dem Gehalts- und Lohntarifvertrag 1998 bis 1999 vom 8.7.1998 vereinbarten Gehälter und Löhne fortgeschrieben. Alle in Vollzeit Beschäftigten mit Ausnahme der Auszubildenden erhalten für die Monate Mai, Juni und Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 DM, die spätestens mit der Gehalts- und Lohnabrechnung für den Monat September 1999 ausgezahlt wird. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalvergütung anteilig. Bestand für in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in den Monaten Mai, Juni und Juli kein oder kein voller Anspruch auf Zahlung des Gehaltes/Lohnes oder auf Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes, so ist der jeweilige Pauschalbetrag entsprechend z... |