(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:

 

1.

6-Amino-2-ethoxynaphthalin,

 

2.

Bis(chlormethyl)ether,

 

3.

Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),

 

4.

Chlormethyl-methylether,

 

5.

Dimethylcarbamoylchlorid,

 

6.

Hexamethylphosphorsäuretriamid,

 

7.

1,3-Propansulton,

 

8.

N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,

 

9.

Tetranitromethan,

 

10.

1,2,3-Trichlorpropan sowie

 

11.

Dimethyl- und Diethylsulfat.

Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.

 

(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.

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