Die scheinbar besten Maßnahmen sind wertlos, wenn nicht ihre Wirksamkeit im Anschluss geprüft wurde. Die während des Verfahrens aufgedeckten Fehlbelastungen stellen letztlich die Kriterien dar, anhand derer die Wirksamkeit geprüft werden kann. Sind die Belastungen deutlich gemindert oder sogar eliminiert worden? Gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Wirksamkeit zu prüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dabei sind stets alle Veränderungen zu dokumentieren. Da die Gefährdungsbeurteilung aktuell gehalten werden muss, sollte grundsätzlich alle 2 Jahre eine erneute Prüfung stattfinden. Bei Bedarf, beispielsweise nachdem eine Umstrukturierung im Unternehmen vollzogen wurde, kann die psychische Gefährdungsbeurteilung jeder Zeit wiederholt werden. Sollte im Unternehmen ein Kennzahlensystem zum Thema Gesundheit im Betrieb aufgebaut werden, so werden mit Sicherheit auch Indikatoren der psychischen Belastung und Beanspruchung integriert werden müssen. Neben der Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen sollte auch der Prozess der psychischen Gefährdungsbeurteilung auf Stärken und Schwächen evaluiert werden. Das Ergebnis soll aufzeigen, ob sich Ihre Vorgehensweise als flächendeckendes Konzept eignet oder alternative Instrumente und/oder Methoden greifen müssen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge