Auch im Bereich der Pflegeversicherung gilt im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 der Grundsatz, dass Sachleistungen immer vom aushelfenden Träger und Geldleistungen immer vom zuständigen Träger erbracht werden. Wohnt eine in Deutschland versicherte Person in einem anderen EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz, besteht aufgrund der Gebietsgleichstellung grundsätzlich ein Anspruch auf Pflegesachleistungen zulasten des Wohnstaates und ein Anspruch auf Geldleistungen zulasten der deutschen Krankenkasse. Da die Abkommen über Soziale Sicherheit keine Pflegeversicherung umfassen, ist eine Gleichstellung in diesem Bereich nicht möglich.

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