Zu den anrechenbaren Nutzungsentgelten, die sowohl bei der 1-%-Regelung als auch bei Fahrtenbuchmethode den geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer mindern, zählen ausschließlich arbeitsrechtlich oder dienstrechtlich vereinbarte Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung des zur Verfügung stehenden Dienstwagens. Neben einer vereinbarten festen Monatspauschale, einer Kilometerpauschale oder der Übernahme von Leasingraten zählen auch vom Arbeitnehmer getragene Betriebskosten zum anrechenbaren Nutzungsentgelt, wenn diese vom Arbeitnehmer selbst getragenen individuellen Kraftfahrzeugkosten eine arbeits- bzw. dienstrechtliche Rechtsgrundlage haben.[1]

Als anrechenbares Nutzungsentgelt können sämtliche Fahrzeugaufwendungen vereinbart werden, die von der Abgeltungswirkung der 1-%-Pauschale erfasst sind bzw. bei der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkostenberechnung für die Ermittlung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einfließen. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung oder Kraftfahrzeugsteuer. Außerdem können die vom Arbeitnehmer getragenen Absetzungen für Abnutzung und Miete für die Garage oder den Stellplatz des Dienstwagens den geldwerten Vorteil Firmenwagen mindern.[2]

 
Hinweis

Keine Anrechnung freiwillig gezahlter Kosten

Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. Dasselbe gilt für die vom Arbeitnehmer gezahlte Garagenmiete, wenn die Zahlung weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen erforderlich ist. Zahlungen, die arbeitsrechtlich vereinbart oder zur Inbetriebnahme des betrieblichen Fahrzeugs notwendig sind, werden dagegen als zwangsläufige und unmittelbare Kosten der Dienstwagennutzung auf den geldwerten Vorteil angerechnet. Garagenkosten mindern deshalb den Sachbezug "Dienstwagen", wenn sie der Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Verpflichtung oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs dienen.[3]

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