In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer für den Dienstwagen eine angemietete Garage zur Verfügung stellt, ohne dass ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, und nach Vorlage des Mietvertrags die konkret an den Dritten gezahlte Miete von seinem Arbeitgeber erstattet bekommt, sind dagegen steuerfreier Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer hat jeweils nach Einzelabrechnung Beträge erhalten, durch die der Arbeitgeber Auslagen des Arbeitnehmers ersetzt. Da die Anmietung der Garagen allein zum Schutz und zur Werterhaltung der "betrieblichen Fahrzeuge" erfolgt, leistet der Arbeitgeber mit der Erstattung des Garagenentgelts steuerfreien Auslagenersatz.[1]

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