In der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) nach § 20b SGB V werden nicht die jeweiligen Versicherten unterstützt, sondern Unternehmen. Krankenkassen können dabei in Form von Beratung, Projektmanagement, bei der Gesundheitsanalyse oder durch spezifische Präventionsprogramme im Unternehmen tätig werden. In den Genuss dieser Unterstützung kommen dann alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob sie bei genau der Kasse versichert sind, die das Unternehmen im Sinne dieses Paragraphen unterstützt.

Da die Ausführungen zur Unterstützung im Sozialgesetzbuch recht knapp gehalten sind, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ("GKV-Spitzenverband) einen Leitfaden mit dem Titel "Leitfaden Prävention – Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V" zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V vom 21.6.2000 in der Fassung vom 1.10.2018 erstellt, der die Inhalte einer ganzheitlichen Sichtweise der BGF vorstellt und die notwendigen Kriterien einer qualitätsorientierten Durchführung benennt. Zielsetzung der BGF aus Sicht des Gesetzes und des Leitfadens ist "die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der berufstätigen Versicherten". Es werden diverse Anforderungen an die Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen (somit auch an die Kassen), aber auch an die Betriebe selbst beschrieben. Für die Gesundheitsförderung definiert der Leitfaden die folgenden 3 Handlungsfelder:

  1. Beratung zur gesundheitsförderlichen Arbeitsgestaltung,
  2. Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil,
  3. Überbetriebliche Vernetzung und Beratung.

Innerhalb der jeweiligen Handlungsfelder existieren verschiedene Präventionsprinzipien (s. Abb. 3), die nur von entsprechend qualifizierten Personen angeboten werden dürfen. Die jeweiligen Kriterien zur inhaltlichen Gestaltung sowie zu den Anbieterqualifikationen sind ebenfalls im Leitfaden dargestellt. Krankenkassen können diese Leistungen mit eigenen personellen Ressourcen anbieten, sie können aber auch Dritte für die Durchführung (Berater, Trainer, Dienstleister etc.) beauftragen.

Abb. 3: Handlungsfelder und Präventionsprinzipien der BGF gemäß GKV-Leitfaden Prävention

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