Diese Anforderung für verhaltensbezogene Prävention bezieht sich direkt auf den Versicherten, das heißt: eine Krankenkasse kann einen Präventionskurs, z. B. eine Rückenschule oder Ernährungsberatung, anbieten, und der Versicherte kann kostenfrei daran teilnehmen bzw. erhält einen Zuschuss zur Kursgebühr, sofern der Kurs bei einem zugelassenen Anbieter besucht wurde. Wie oft eine solche Unterstützung in Anspruch genommen werden kann und wie hoch der Zuschuss ausfällt, kann jede Krankenkasse für sich regeln. I. d. R. stimmen sich die gesetzlichen Krankenkassen im GKV-Spitzenverband ab, sodass den jeweiligen Versicherten annähernd vergleichbare Regelungen angeboten werden. Trotzdem stellen diese Regelungen auch ein Kundenbindungs- und Akquiseinstrument dar, weshalb die Kassen auch individuelle Regelungen anbieten.

Sofern Anbieter von Präventionskursen diese mit einer Refinanzierung durch die Krankenkassen für ihre Teilnehmer anbieten möchten, muss der Kurs von den Kassen hinsichtlich der Einhaltung von Qualitätskriterien geprüft werden. Diese Prüfung findet zentral für alle Anbieter bei der Zentralen Prüfstelle Prävention statt und ersetzt die in der Vergangenheit durchgeführte Prüfung einzelner Kassen. Das Ergebnis ist die Grundlage für die einzelnen Kassen, ihre Versicherten hinsichtlich der Bezuschussung des Kurses zu unterstützen.

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