Seit 2017 besteht die Bescheinigung der Großbuchstaben FR für französische Grenzgänger, für die dem Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellung für den Lohnsteuerabzug vorliegt.[1] In Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung sind die Großbuchstaben FR einzutragen, die um die Ziffern 1, 2 oder 3 zu ergänzen sind, je nachdem, ob das Grenzgängerarbeitsverhältnis zuletzt in Baden-Württemberg (FR1), Rheinland-Pfalz (FR2) oder im Saarland (FR3) ausgeübt worden ist. Beschäftigt beispielsweise ein in Baden-Württemberg ansässiger Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der unter die französische Grenzgängerregelung i. S. d. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich fällt, muss er in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 2 FR1 eintragen.[2] Die Eintragung dient der Durchführung des vereinbarten Fiskalausgleichs, den der Ansässigkeitsstaat dem Tätigkeitsstaat für die Freistellung vom Lohnsteuerabzug zu leisten hat.[3] Da im Lohnkonto hierzu der steuerfreie Arbeitslohn einzutragen ist, erübrigt sich die entsprechende Kennzeichnung im Lohnkonto. Die Eintragung des Großbuchstabens FR im Lohnkonto ist deshalb nicht vorgesehen.
S. Grenzgänger,
Art. 2 Abs. 6 des Zusatzabkommens zum DBA-Frankreich v. 31.3.2015, BStBl 2016 I S. 515.
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