Als weitere im Lohnkonto aufzuzeichnenden Bezüge, die mit einem festen Pauschsteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht:

  • Mahlzeiten,
  • steuerpflichtige, pauschal versteuerte Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (nicht aber Geldleistungen, die kein Zehrgeld sind[1], sie sind bereits im Bruttoarbeitslohn zu erfassen),
  • Erholungsbeihilfen,
  • pauschal versteuertes Entgelt an geringfügig Beschäftigte oder Aushilfskräfte,
  • Zukunftssicherungsleistungen, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, also insbesondere Beiträge an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse, an Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen.[2]

Betriebsindividuell pauschal besteuerte Bezüge

Ferner sind Bezüge, die nach einem besonderen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz besteuert wurden, einschließlich der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags gesondert im Lohnkonto einzutragen. Dies sind

  • sonstige Bezüge unter 1.000 EUR jährlich, die in einer größeren Zahl von Fällen den Arbeitnehmern gewährt wurden, und
  • Bezüge, für die im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Lohnsteuer pauschal nacherhoben wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge