Als weitere im Lohnkonto aufzuzeichnenden Bezüge, die mit einem festen Pauschsteuersatz versteuert werden, kommen in Betracht:
- Mahlzeiten,
- steuerpflichtige, pauschal versteuerte Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (nicht aber Geldleistungen, die kein Zehrgeld sind[1], sie sind bereits im Bruttoarbeitslohn zu erfassen),
- Erholungsbeihilfen,
- pauschal versteuertes Entgelt an geringfügig Beschäftigte oder Aushilfskräfte,
- Zukunftssicherungsleistungen, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, also insbesondere Beiträge an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse, an Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen.[2]
Betriebsindividuell pauschal besteuerte Bezüge
Ferner sind Bezüge, die nach einem besonderen betriebsindividuellen Pauschsteuersatz besteuert wurden, einschließlich der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags gesondert im Lohnkonto einzutragen. Dies sind
- sonstige Bezüge unter 1.000 EUR jährlich, die in einer größeren Zahl von Fällen den Arbeitnehmern gewährt wurden, und
- Bezüge, für die im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Lohnsteuer pauschal nacherhoben wurde.
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