Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss für die arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem privaten Pkw, kann dieser Fahrtkostenzuschuss pauschal mit 15 % oder 25 % besteuert werden. Gleiches gilt, wenn die geldwerten Vorteile für die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal besteuert werden.

Der pauschal besteuerte Arbeitgeberzuschuss muss gesondert im Lohnkonto vermerkt werden, er kann also nicht zusammen mit den übrigen Gehaltsangaben des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden.

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