Eine Sonderform des Lohnkontos stellt das Sammellohnkonto dar, das für bestimmte pauschal besteuerte Leistungen geführt werden kann.[1] Dabei werden für alle oder mehrere Arbeitnehmer die Gesamtbeträge von pauschal besteuerten Bezügen und der pauschalen Lohnsteuer aufgezeichnet.

Zulässig ist ein Sammellohnkonto in folgenden Fällen:

  • wenn die Lohnsteuer pauschal für eine größere Anzahl von Fällen nacherhoben wird,[2]
  • bei der pauschalversteuerten Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber.[3] Hierunter fällt nicht die Arbeitnehmerbewirtung anlässlich von Auswärtstätigkeiten,
  • bei pauschal besteuerten Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen,
  • bei pauschalversteuerten Erholungsbeihilfen.

In das Sammellohnkonto müssen folgende Angaben eingetragen werden:

  • Summe der insgesamt jeweils geleisteten Bezüge,
  • Zahl der Arbeitnehmer, welche die entsprechenden Bezüge erhalten haben,
  • die pauschale Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag und
  • der Tag der Zahlung.

Außerdem muss das Sammellohnkonto einen Hinweis auf die Berechnungsunterlagen enthalten sowie Angaben, wo die Zahlungsbelege abgelegt sind.

 
Wichtig

Unzulässigkeit des Sammelkontos bei Lohnsteuer-Pauschalierung

Das Sammellohnkonto ist nicht zulässig für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird. Jedoch muss der Arbeitgeber in diesen Fällen die strengen Aufzeichnungsverpflichtungen nicht beachten.

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