Nicht ausdrücklich geregelt ist, dass Mitteilungen der Sozialleistungsträger über die Höhe der Sozialleistungen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Die Prüfer der Rentenversicherungsträger werden bei einer Betriebsprüfung jedoch das Fehlen derartiger Mitteilungen beanstanden. Dies unter anderem deshalb, weil nur dadurch festgestellt werden kann, ob die während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen gewährten arbeitgeberseitigen Leistungen beitragspflichtig sind.[1]

Bei privat Krankenversicherten muss in den Entgeltunterlagen das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung dokumentiert werden, mit der ein als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachter Verdienstausfall zu ersetzen ist.

Der Bezugszeitraum und die Höhe des Elterngeldes müssen in den Fällen, in denen Arbeitgeber während dieser Zeit Leistungen (z. B. Sachbezüge) weiter gewähren, ebenfalls in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.

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