Rz. 15

Werbungskosten-Pauschbeträge außerhalb des § 9a EStG, die auf gesetzlichen Regelungen beruhen, sind:

  • Pauschsätze für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Kfz, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, sowie zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG; vgl. § 9 EStG Rz. 112ff.).
  • Home-Office-Pauschale (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG). Diese Pauschale wurde als befristete Regelung eingefügt, wurde aber durch das JStG 2022 v. 16.12.2022[1] entfristet und kann m. W. v. Vz 2023 mit einer Pauschale von 6 EUR (zuvor für Vz 2020 bis 2022: 5 EUR, auf 600 EUR im Jahr begrenzt) pro Tag (höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr) angesetzt werden.[2]
  • Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kj. ab Vz 2020 einheitlich eine Pauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen für den An- oder Abreisetag sowie für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5b S. 2 EStG).
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 9 Abs. 4a EStG; vgl. § 9 EStG Rz. 244 "Verpflegung").
  • Familienheimfahrten mit eigenem Kfz bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 i. V. m. Nr. 4 EStG; vgl. § 9 EStG Rz. 213ff.).
  • Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR nach § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Pauschbetrag von zusammen 2.000 EUR steht Ehegatten gemeinschaftlich zu.
  • Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten eine monatliche Kostenpauschale (§ 12 Abs. 2 AbgG: Im Vz 2023: 4.725,48 EUR monatlich). Die Kostenpauschale ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar. Eine Berücksichtigung bei anderen Arbeitnehmern ist nicht möglich.[3]

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