Rz. 14

Die Pauschbeträge nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 3 EStG dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (§ 9a S. 2 EStG). Das bedeutet, dass der Abzug der Pauschbeträge nicht zu einem negativen Einkommen führen darf; die Einnahmen dürfen höchstens auf 0 gemindert werden.[1]

Besonderheiten gelten für den Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b) EStG. Dieser Pauschbetrag, der von den Versorgungsbezügen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen ist, darf nicht höher sein als die Einnahmen, die um den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemindert sind. Von den Einnahmen sind also in erster Linie der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zu dem Versorgungsfreibetrag abzuziehen. Soweit dann noch ein positiver Betrag verbleibt, ist der Werbungskostenfreibetrag abzuziehen, aber höchstens in Höhe des dann noch verbleibenden Betrags, sodass auch hier kein negatives Einkommen entstehen kann.

[1] Fu, in H/H/R, EStG/KStG, § 9a EStG Rz. 22.

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