Rz. 221

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung). Der Zusatz "Werkzeuge und Berufskleidung" dient der Erläuterung des Begriffs der Arbeitsmittel, er stellt keine abschließende Aufzählung dar. Werkzeuge und Berufskleidung sind daher zwar wichtige Untergruppen der Arbeitsmittel, nicht jedoch die einzigen; sie werden daher nur als Beispiele bezeichnet. Es sind auch die Aufwendungen für andere Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar. Arbeitsmittel können daher, entsprechende berufliche Verwendung vorausgesetzt, sein:

  • Diktiergerät, Drucker, Bildschirm,
  • Büroausstattung,
  • PC, vgl. Rz. 2654 "Personal-Computer",
  • Musikinstrumente und Noten bei Berufsmusikern, Rz. 265 "Musikinstrumente",
  • Bücher und Zeitschriften, Rz. 265 "Bücher" und "Zeitungen, Zeitschriften",
  • Kfz, Rz. 265 "Kfz".
 

Rz. 222

Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur beruflichen Tätigkeit eingesetzt werden und zumindest weitaus überwiegend der Einnahmeerzielung dienen.[1] Arbeitsmittel kann alles sein, was im Rechtssinn "Sache" ist, z. B. ein Tier, z. B. Wachhund bei einem Wachmann, ein Jagdhund bei einem Förster[2] oder Diensthund eines Polizei-Hundeführers.[3] Dagegen gehört Hundehaltung zur Lebensführung, wenn sie dem persönlichen Schutz dient, selbst dann, wenn erhebliche Gefahren in der beruflichen Sphäre ihren Grund haben.[4]

 

Rz. 223

Bei Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach nur im Rahmen der beruflichen Tätigkeit benutzt werden können, ist die Einordnung der Aufwendungen als Arbeitsmittel i. d. R. nicht zweifelhaft. Problematischer ist dagegen die Einordnung von Wirtschaftsgütern, die von Natur aus in ihrer Zweckbestimmung "neutral" sind, also sowohl im Rahmen der Berufstätigkeit als auch in der Privatsphäre eingesetzt werden können. Für die Einordnung eines solchen Gegenstands als Arbeitsmittel oder Gegenstand der allg. Lebensführung ist der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgebend. Es gibt weder für eine vollständige berufliche Nutzung noch für eine private Mitbenutzung Vermutungen. Das gilt auch, wenn sich der Gegenstand im häuslichen Bereich des Stpfl. befindet; hieraus ist nicht ohne Weiteres auf eine erhebliche private Mitbenutzung zu schließen.[5]

Hier wird es weniger auf den objektiven Charakter des Gegenstands, sondern vielmehr auf dessen im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck, ankommen. Dient der Gegenstand nach seinem tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall der beruflichen Tätigkeit und ist eine private Mitbenutzung nur von ganz untergeordneter Bedeutung, so handelt es sich bei dem Gegenstand um ein Arbeitsmittel und bei den Aufwendungen um Werbungskosten. Ist die private Mitbenutzung dagegen nicht nur ganz untergeordnet, ist zu differenzieren. Liegen objektive Merkmale vor, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung (ggf. im Wege der Schätzung) nach Veranlassungsbeiträgen ermöglichen, und ist der berufliche Nutzungsanteil von nicht ganz untergeordneter Bedeutung, müssen die Aufwendungen für das Arbeitsmittel aufgeteilt werden. Ist dies nicht möglich, greift das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG und die Aufwendungen sind in voller Höhe nicht als Werbungskosten abzugsfähig.[6] Zu Ausnahmen bei einem PC vgl. Rz. 265 "Personal-Computer", Eine private/berufliche Mitveranlassung von 10 % und weniger bleibt unberücksichtigt (Rz. 11, 13).[7]

Eine private Nutzung von 15,5 % hat der BFH als nicht untergeordnet und daher schädlich angesehen; eine private Nutzung bis zu 10 % hat er als noch ganz untergeordnet bezeichnet.[8]

Zu Unrecht sieht das FG Baden-Württemberg[9] den Auto-Radio-CD-Player als Arbeitsmittel an; eine private Mitveranlassung ist bei einem auch privat genutzten Auto nicht auszuschließen. Es ist daher der tatsächliche Umfang der beruflichen und privaten Nutzung festzustellen.

Ist die berufliche Nutzung eines i. d. S. "neutralen" Gegenstands erst für die Zukunft geplant, sind an den Nachweis der beruflichen Veranlassung besondere Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist die Darstellung, wann und in welcher Weise mit einem beruflichen Einsatz zu rechnen ist.[10]

 

Rz. 224

Liegt danach ein Arbeitsmittel vor und beträgt seine Nutzungsdauer mehr als ein Jahr, sind die Aufwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Form von Abschreibungen zu verrechnen und damit über die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen (Rz. 235).[11]

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 800 EUR betragen, können als geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 sofort als Werbungskosten abgesetzt werden (Verweisung in § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 auf § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3 EStG). Ein Verzeichnis braucht dabei nicht geführt zu werden, da § 6 Abs. 2 S. 4, 5 EStG nicht in Bezug genommen worden sind. Zur Einordnung von Peripheriegeräten eines PC als geringwertige Wirtschaftsgüter vgl. Rz. 265 "Personal-Computer".

Die Grenze von 800 EUR errechnet sich einschl. U...

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