Rz. 178

In der älteren Rspr. wurde die Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung davon abhängig gemacht, dass in dem eigenen Hausstand des Stpfl. auch bei seiner Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrschte.

Diese Rspr. hat der BFH[1] aufgegeben.[2] Der BFH sah keine Rechtsgrundlage dafür, von einem unverheirateten Stpfl., anders als im Fall der Verheiratung, zu erwarten, dass er seine gewachsenen persönlichen und sozialen Beziehungen aufgeben werde. Nach Ansicht des BFH habe der Gesetzgeber durch Anerkennung der doppelten Haushaltsführung in § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu erkennen gegeben, dass der Arbeitnehmer sein bisheriges soziales Umfeld nicht deshalb aufgeben müsse, weil ein auswärtiges Arbeiten einen Umzug nahelegen könnte.[3]

 

Rz. 179

Nach der neuen Rspr. gelten damit auch für unverheiratete und allein stehende Stpfl. bei doppelter Haushaltsführung die gleichen Grundsätze wie bei verheirateten Stpfl. (Rz. 163ff.). Es ist für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung daher nicht mehr Voraussetzung, dass in der Wohnung des Stpfl. auch bei seiner Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrscht. Es ist also zulässig, dass die Wohnung nur von ihm bewohnt wird und daher bei seiner Abwesenheit unbewohnt ist.

Die Gleichbehandlung des ledigen Stpfl. mit dem verheirateten Stpfl. bedeutet aber auch, dass der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung bei ihm ebenso zu fassen ist wie bei einem Verheirateten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt daher nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

 

Rz. 180

Hat der allein stehende Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine Wohnung, kann fraglich sein, ob er an einem anderen Ort einen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet (Haupthausstand). Insbesondere bei längerer Dauer der doppelten Haushaltsführung ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse an den Beschäftigungsort verlegt worden ist. Maßgeblich ist dafür, wie groß die beiden Wohnungen sind[4] und wie sie ausgestattet sind, wie oft und wie lange sich der Stpfl. jeweils in den Wohnungen aufhält, wo sich die Bezugspersonen des Stpfl. befinden und wo er in dem sozialen Umfeld integriert ist (Freunde, Vereine usw.; Rz. 167).[5] Der Stpfl. muss sich an diesem Mittelpunkt regelmäßig, wenn auch unterbrochen durch die Tätigkeitstage an der auswärtigen Beschäftigungsstelle und durch Urlaub, aufhalten.[6] Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte genügt nicht.[7] An das Merkmal des regelmäßigen Aufenthalts am Haushaltsort knüpft der BFH[8] verhältnismäßig hohe Anforderungen. Allerdings ist die Zahl der Fahrten zu dem Haupthausstand nur ein (wenn auch wichtiges) Indiz; pauschalierende Regelungen, wie oft der Stpfl. diesen Hausstand aufsuchen muss, bestehen nicht.[9] Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche und Ferienaufenthalte genügt jedenfalls nicht.

Der "eigene Hausstand" erfordert, dass der Stpfl. ihn aus eigenem Recht (Eigentum, Miete), auch aus abgeleitetem Recht (Untermiete) nutzen kann. Der Hausstand muss von dem Stpfl. selbst unterhalten werden; Teilnahme bzw. Eingliederung in einen fremden Haushalt genügt nicht.[10] Maßgebend ist, dass ihm der Hausstand als eigener zugerechnet werden kann, dass er ihn aus eigenem Recht nutzt und dass es sich nicht lediglich um eine Beteiligung an einem fremden Hausstand handelt. Er darf nicht nur als Gast in einen fremden Hausstand eingegliedert sein, auf dessen Führung er keinen bestimmenden oder mitbestimmenden Einfluss hat.[11] Ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich nach Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Diese erfolgt insbesondere anhand der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe der Wohnung und der persönlichen Lebensumstände (z. B. Alter, Personenstand, Einzug aufgrund Trennung oder Scheidung). Dabei ist das Merkmal der finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung ein besonders gewichtiges Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Haushalt als Haupthausstand unterhält, aber bis Vz 2013 nicht unerlässliche Voraussetzung (Rz. 174ff.). Eine Feststellungslast des Stpfl. dafür, dass er sich finanziell an dem Unterhalt eines Hausstands beteiligt i. S. eines Ausschlussmerkmals, wird vom BFH nicht angenommen.[12] Es ist sogar zulässig, dass nicht der Stpfl. sondern ein Dritter für dessen Kosten aufkommt.[13] Ab Vz 2014 ist eine finanzielle Beteiligung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. an den Kosten der Lebensführung Tatbestandsvoraussetzung für eine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung. Eine finanzielle Beteiligung ist vom Stpfl. dann entsprechend darzulegen.

 

Rz. 181

Wenn der BFH damit bei alleinstehenden Arbeitnehmern das Vorhandensein eines eigenen Haus...

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