Rz. 142

Das Gesetz enthält Sonderregelungen für den Fall, dass der Stpfl. für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein eigenes oder ihm zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt.

Ein Kfz ist ein "eigenes", wenn es im Eigentum des Stpfl. steht. Im Eigentum des Stpfl. steht das Kfz, wenn es in seinem bürgerlich-rechtlichen oder in seinem wirtschaftlichen Eigentum steht.[1]

"Zur Nutzung überlassen" ist das Kfz, wenn es der Stpfl., ohne Eigentümer zu sein, für seine Zwecke einsetzen kann. Hierunter fallen Kfz, die geliehen (z. B. von einem nahen Angehörigen), gemietet oder geleast worden sind.[2] Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Nutzungsüberlassung aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags oder ohne rechtliche Bindung (Gefälligkeitsüberlassung) erfolgt ist. Daher ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kfz eines Ehegatten als "dem Stpfl. zur Nutzung überlassen" anzusehen[3], ebenso, wenn das Kfz einem nahen Angehörigen des Stpfl. (Vater) gehört, der Stpfl. aber das Kfz ausschließlich benutzt und alle Kosten einschl. Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung trägt.[4] Die zitierte Rspr. hat für diese Fälle das Kfz als "eigenes" des Stpfl. angesehen, doch dürfte dies überholt sein, da inzwischen der Tatbestand auf die Nutzungsüberlassung (die auf die genannten Fälle besser passt) ausgedehnt worden ist.

Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, ob die Nutzungsüberlassung lang- oder kurzfristig ist. Die Pauschbeträge sind also sowohl dann anzuwenden, wenn die Nutzung aufgrund eines die ganze oder fast die ganze Lebensdauer des Kraftfahrzeugs umfassenden Vertrags erfolgt[5], als auch dann, wenn das Kfz nur fallweise aus Gefälligkeit überlassen wird (z. B. der Stpfl. fährt mit dem Kfz seines Ehegatten, solange sich sein eigenes Kfz in Reparatur befindet). Auch ganz kurzfristige, tageweise Nutzungsüberlassungen fallen unter die Regelung.[6] Nicht hierunter fallen lediglich die Fallgestaltungen, in denen der wesentliche Inhalt des Vertrags nicht auf eine bloße Nutzungsüberlassung gerichtet ist, sondern auf darüber hinausgehende Dienstleistungen. Das ist z. B. bei Taxifahrten der Fall. Der Inhalt eines Taxenvertrags ist eine Beförderung (Werkleistung), keine Nutzungsüberlassung (Miete). Taxenkosten werden deshalb wie normale Wegeaufwendungen behandelt, die Sonderregelung für Kfz gilt nicht. Das gilt aber nur, wenn die über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Dienst- oder Werkleistung wesentlicher Inhalt des Vertrags ist, nicht nur Nebenpflicht, und dadurch, nicht durch die Nutzungsüberlassung, der Charakter des Vertrags geprägt wird. Daher ist z. B. die Regelung über Nutzungsüberlassung von Kfz anzuwenden, wenn der Überlassende nicht nur das Kfz zur Nutzung überlässt, sondern auch noch Nebenpflichten, wie die Wartung des Kraftfahrzeugs, übernimmt.

 

Rz. 143

Ab Vz 2001 besteht die Sonderregelung darin, dass der Höchstbetrag von 4.500 EUR nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Das Gesetz verwendet nicht den Begriff des "Kraftfahrzeugs", sondern den des "Kraftwagens". Es muss sich also um einen "Wagen", d. h. ein Auto, handeln. Motorräder, Motorroller, Mopeds o. Ä. fallen nicht unter diese Regelung, ebenso Motorboote.[7]

Bei Benutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens gilt zwar die Pauschalregelung für den Ansatz der Kosten, d. h. bis Vz 2003 den Betrag von 0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer, ab Vz 2004 einheitlich 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer. Die Vollkosten können nicht angesetzt werden, auch wenn sie nachweislich über diesen Pauschbeträgen liegen. Es erfolgt aber keine Begrenzung auf einen Höchstbetrag pro Jahr. Das bedeutet, dass die Aufwendungen bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs in der Gesamtsumme unbeschränkt geltend gemacht werden können. Eine Begrenzung der Aufwendungen pro Jahr findet nicht statt.

Der Stpfl. muss nur glaubhaft machen, dass er einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt hat. Er braucht die Kosten dieses Kraftwagens nicht nachzuweisen. Wesentlich ist danach nur, wessen Kfz genutzt wird; es kommt nicht darauf an, ob der Stpfl. andere Personen mitnimmt.[8]

Benutzt der Stpfl. das eigene Kfz nur für eine Fahrt (also entweder Hin- oder Rückfahrt), so kann nur die Hälfte der Pauschbeträge als Werbungskosten angesetzt werden.[9]

Rz. 144 einstweilen frei

 

Rz. 145

Grundsätzlich gelten die gleichen Regeln auch für Fahrgemeinschaften. Fahren mehrere Stpfl. in der Weise zu ihrer Tätigkeitsstätte, dass sie abwechselnd das Fahrzeug zur Verfügung stellen und damit gemeinsam den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurücklegen, kann jeder Stpfl. für die dafür aufgewendeten Kosten die Entfernungspauschale geltend machen. Für die Tage, für die er dazu den eigenen Kraftwagen einsetzt, gilt dabei der Höchstbetrag nicht; wesentlich ist nur, ob der Stpfl. seinen Kraftwage...

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