Rz. 79

Der Stpfl. hat sowohl die Entstehung der Werbungskosten als auch ihre Höhe nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Er trägt hierfür zwar nicht die subjektive Beweislast[1], wohl aber die Darlegungslast und die objektive Beweislast.[2] Darlegungslast bedeutet, dass der Stpfl. die tatsächlichen Umstände darlegen muss, aus denen sich die Werbungskosten ergeben. Da es sich um Aufwendungen handelt, die er gemacht hat, muss er die entsprechenden tatsächlichen Angaben liefern. Objektive Beweislast bedeutet, dass der Stpfl. den Nachteil tragen muss, wenn sich der Sachverhalt, trotz Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, nicht ermitteln lässt; bei Nichterweisbarkeit entfällt also der Ansatz von Werbungskosten.[3] Der Stpfl. hat immer die Möglichkeit, berufliche Veranlassung und Höhe der Werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Er darf nicht von dem Nachweis durch Hinweis auf die "allg. Lebenserfahrung" ausgeschlossen werden; dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.[4]

 

Rz. 80

"Nachweis" (Beweis) bedeutet einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er praktisch der Gewissheit gleichkommt. Es darf kein vernünftiger Zweifel an dem Vorliegen der Tatsache, die nachgewiesen werden soll, mehr bestehen bleiben.

"Glaubhaftmachung" bedeutet ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit. Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, wobei die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausgeschlossen zu sein braucht.[5]

Grundsätzlich kann dem Stpfl. zugemutet werden, seine Werbungskosten zum Zweck der Glaubhaftmachung aufzuzeichnen (z. B. beruflich veranlasste Reisen). Dabei kann bei Reisekosten auch verlangt werden, dass der Stpfl. den Zielort (den Kunden, der besucht wird) aufzeichnet. Das Steuergeheimnis stellt insoweit einen ausreichenden Datenschutz sicher.[6]

Die Finanzbehörde kann zur standardisierten Glaubhaftmachung auch verlangen, dass der Stpfl. entsprechende Vordrucke ausfüllt.[7]

 

Rz. 81

Grundsätzlich kann die Höhe der Werbungskosten durch Schätzung, § 162 AO, ermittelt werden, wenn feststeht, dass Werbungskosten dem Grunde nach entstanden sind, sie sich aber im Einzelnen nicht feststellen lassen.[8] Insbesondere ist aus dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 EStG kein Zwang zum Nachweis und damit ein Schätzungsverbot abzuleiten. Diese Vorschrift soll nur besagen, dass der Stpfl. auf den Ansatz der Pauschalen verzichten und den Einzelnachweis nach den allg. Regeln führen kann.[9]

Es ist die Schätzungsmethode zu wählen, die am besten dem Ziel gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.[10] Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das FA bei mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten von der für den Stpfl. ungünstigsten ausgeht.[11]

 

Rz. 82

Nicht geschätzt werden darf, wenn nicht feststeht, ob überhaupt Werbungskosten angefallen sind; dies wäre eine unzulässige Sachverhaltsschätzung.[12]  Die Entstehung der Werbungskosten ist also nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, die Höhe der Werbungskosten (z. B. bei Fehlen von Belegen) kann geschätzt werden.

[1] Die es im Steuerrecht wegen des Untersuchungsgrundsatzes, § 88 AO, nicht gibt.
[3] Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 88 AO Rz. 29ff.
[5] BFH v. 2.2.1968, VI 127/65, BStBl II 1968, 430; Volquardsen, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 88 AO Rz. 15a.
[9] Rönitz, in Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, 300; Seeger, BB 1984, 51; a. A. Schleswig-Holsteinisches FG v. 26.11.1980, I 182/78, EFG 1981, 123.

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