Rz. 32

Aufwendungen sind als nachträgliche Werbungskosten abzusetzen, wenn sie durch die aufgegebene Berufstätigkeit veranlasst sind (zu nachträglichen Betriebsausgaben vgl. § 4 EStG Rz. 596).

In Betracht als nachträgliche Werbungskosten kommen etwa Kosten der Abwicklung eines Vertragsverhältnisses, das zu stpfl. Einkünften geführt hat, Schadensersatzleistungen, Kosten eines Räumungsprozesses und eine Abstandszahlung bei Vermietung und Verpachtung.[1]

 

Rz. 33

Zinsen können nachträgliche Werbungskosten sein, soweit sie für die Überlassung des Kapitals für die Zeit des Bestehens der Einkunftsquelle gezahlt werden.

Zinsen für Kredite, mit denen Anschaffungs- und Herstellungskosten finanziert worden sind, sollen jedoch bei Überschusseinkünften nach Wegfall der Einkunftsquelle nicht als nachträgliche Werbungskosten anzuerkennen sein.[2] Begründet wird dies damit, dass die Zinsen nicht mehr der Erzielung von Einnahmen dienten, die Verbindung mit der Einkunftsquelle also aufgehoben sei. Der BFH stellt damit nicht auf den Zweck der Kreditaufnahme ab (der auch nach Fortfall der Einkunftsquelle fortdauert), sondern darauf, für welchen Zeitraum die Zinsen gezahlt werden.[3] Der BFH folgt damit für Überschusseinkünfte nicht der Rspr. zu nachträglichen Betriebsausgaben bei Betriebsveräußerung, bei der Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Abdeckung der Darlehen ausreichte (§ 4 EStG Rz. 596).

Für Beteiligungen nach § 17 EStG hatte der BFH[4] allerdings offengelassen, ob die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 10 % und 1 % zu einem anderen Ergebnis führt.

Der BFH hält an seiner bisherigen Rspr. zum Ausschluss des nachträglichen Werbungskostenabzugs nach Veräußerung oder Aufgabe einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 4 EStG a. F. für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen nicht mehr fest. Schuldzinsen, die für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. von § 17 EStG anfallen, können danach unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.[5] Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit Einführung der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 9 EStG der Werbungskostenabzug pauschalisiert wurde, d. h. ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ausgeschlossen ist; in einem solchen Fall mag es sich empfehlen, von den Veranlagungsoptionen nach § 32d EStG Gebrauch zu machen, soweit diese eröffnet sind. Der BFH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber den Weg einer breiteren steuerlichen Erfassung von Wertsteigerungen im Privatvermögen fortgesetzt hat, indem er durch das StSenkG die Grenze für die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf 1 % abgesenkt hat.[6] Durch die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen ist damit der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang nicht unterbrochen, weil die nachträglichen Schuldzinsen nach wie vor durch die zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgenommenen Schulden ausgelöst sind, die bei Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung nicht abgelöst werden konnten. Die nachträglichen Schuldzinsen dienen mithin – ebenso wie im betrieblichen Bereich – der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlustes. Die Veräußerung oder Aufgabe der Einkunftsquelle lässt den Veranlassungszusammenhang – wie bei den Gewinneinkünften – nicht ohne Weiteres entfallen. Ebenfalls als nachträgliche Werbungskosten werden Schuldzinsen anerkannt, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, wenn und soweit nach einer gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.[7] Der BFH hat in seiner jüngeren Rspr. das Fortbestehen des Veranlassungszusammenhangs nicht mehr an die Steuerbarkeit des Veräußerungserlöses geknüpft.[8]

Für einen Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten müssen nach der Rspr. des BFH folgende Voraussetzung erfüllt sein:

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht muss bis zur Veräußerung fortbestehen,[9] Dies gilt nicht, wenn der Stpfl. seine Einkünfteerzielungsabsicht vor der Veräußerung aufgegeben hat, indem er z. B. seine Immobilie vor der Veräußerung selbst nutzt.[10]

  • Nach dem Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verwendet der Stpfl. den Veräußerungserlös zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeit. Reicht der Veräußerungserlös hierfür nicht aus, bleibt der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang bestehen und die Schuldzinsen, die aus dem verbleibenden Kredit entstehen, sind nachträgliche Werbungskosten. Anders wäre zu entscheiden, wenn der Stpfl. den Veräußerungserlö...

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