Rz. 24

Für den Begriff der Werbungskosten ist nur maßgebend, ob die Aufwendungen durch die berufliche Sphäre veranlasst sind (Rz. 11ff.). Liegt daher die alleinige Verursachung der Aufwendungen in der beruflichen Sphäre, sind die Aufwendungen Werbungskosten. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Aufwendungen üblich, notwendig, angemessen oder zweckmäßig sind.[1] Soweit also die Ursache der Aufwendungen allein in der beruflichen Sphäre liegt, sind auch unübliche, nicht notwendige, unangemessene und unzweckmäßige Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten. Es bleibt allein dem Stpfl. überlassen, welchen Aufwand er aus beruflicher Veranlassung treiben will.[2]

Ab Vz 1992 ist jedoch für die Berücksichtigung der Werbungskosten der Höhe nach eine Änderung eingetreten. Durch Gesetz v. 25.2.1992[3] ist § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG durch § 9 Abs. 5 EStG für Werbungskosten für entsprechend anwendbar erklärt worden. Damit sind bestimmte Aufwendungen, die als unangemessen angesehen werden, vom Abzug ausgeschlossen. Vgl. im Einzelnen Rz. 64.

[1] BFH v. 15.5.1981, VI R 66/78, BStBl II 1981, 735; Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssphäre von der Privatsphäre im Einkommensteuerrecht, 28f.
[3] BStBl I 1992, 146.

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