Rz. 11

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach BFH v. 28.11.1977, GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105 ist dieser Begriff in Anlehnung an § 4 Abs. 4 EStG so auszulegen, dass Werbungskosten alle Aufwendungen sind, die durch die auf die Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit (Beruf) veranlasst sind. Dieser Begriff der Veranlassung ist konstitutiv für das Vorliegen von Werbungskosten. Die berufliche Veranlassung ordnet die Aufwendungen der Sphäre der Einkunftserzielung zu und grenzt sie damit von der Sphäre der Einkommensverwendung ab. Aufwendungen, die keine berufliche Veranlassung haben, können nur zum Bereich der Einkommensverwendung gehören. Sie sind nicht abziehbare Privataufwendungen (§ 12 EStG), Sonderausgaben (§ 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33ff. EStG). Einkunftserzielung und Einkommensverwendung schließen einander aus. Aufwendungen gehören, je nach ihrer Veranlassung, entweder als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) zu dem Bereich der Einkünfteerzielung oder, entsprechend § 12 EStG, zum Bereich des privaten Konsums (Einkommensverwendung, einschl. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

Der Begriff des "Anlasses" oder der "Veranlassung" ist jedoch selbst nicht eindeutig. Der Begriff der "Veranlassung" oder "beruflichen Veranlassung" kann kausal i. S. einer "conditio sine qua non" verstanden werden; Anlass ist dann alles, was nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfiele (Äquivalenztheorie). "Veranlassung" kann aber auch final aufgefasst werden i. S. einer "Veranlassung für den Stpfl., etwas zu tun". Werbungskosten wären dann nur die Aufwendungen, die der Stpfl. aus beruflicher Veranlassung, d. h. zum Zweck der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, gemacht hat; diese Auffassung würde mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ("Aufwendungen zur…") in Einklang stehen.[1]

 

Rz. 12

Wird der Begriff des "Anlasses" oder der "Veranlassung" nicht final, sondern kausal aufgefasst, könnte ein Unterschied zwischen "veranlassen" und "verursachen" gemacht werden. I. S. der Äquivalenztheorie ist Ursache jedes auch noch so entfernte Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei wird jede dieser Ursachen als gleichwertig (äquivalent) betrachtet. Es erfolgt also keine Wertung nach "hauptsächlichen" Ursachen und "Nebenursachen". "Anlass" oder "Veranlassung" wäre dann zu verstehen i. S. v. "äußerer Anlass", der der "inneren Ursache" entgegengesetzt ist.[2] M. E. ist eine solche Unterscheidung aber nicht möglich. Nach der Äquivalenztheorie ist jedes Ereignis eine Ursache, ohne die der Erfolg nicht, nicht in dieser Form oder nicht zu dieser Zeit eingetreten wäre. Der äußere Anlass ist also regelmäßig ebenfalls Ursache i. S. d. Äquivalenztheorie. Ist der Anlass das nicht, wäre also ohne ihn der Erfolg ebenso und zur gleichen Zeit eingetreten, hängt er mit diesem Erfolg, und damit mit der beruflichen Sphäre, nur zufällig zusammen und kann daher nicht zu Werbungskosten führen.

 

Rz. 13

Hieraus ist zu folgern, dass die berufliche Sphäre (die Erzielung von Einnahmen) immer "Anlass" oder "Ursache" i. S. d. Äquivalenztheorie der Aufwendungen sein muss. Ist die berufliche Sphäre nicht Ursache i. d. S., d. h. kann die berufliche Sphäre weggedacht werden, ohne dass die Aufwendungen entfielen, haben diese Aufwendungen keinen objektiven Zusammenhang mit der Berufssphäre, sodass sie auch nicht Werbungskosten sein können.[3] Diesen Zusammenhang drückt der BFH so aus, dass ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf bestehen muss.[4] Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Sachverhalt, durch den die Aufwendungen veranlasst werden, für den Beruf (das Arbeitsverhältnis) "eigentümlich" oder "prägend" ist.[5] Der objektive Zusammenhang genügt.

 

Rz. 14

Dieser objektive Zusammenhang ist nicht in dem Sinn zu verstehen, dass subjektive Überlegungen des Stpfl. keine Rolle spielen dürften. (Objektive) Kausalität i. S. d. Äquivalenztheorie kann auch vorliegen, wenn der Stpfl. selbst mit seinem Handeln eine Kausalkette in Gang setzt; das Handeln des Stpfl. als Bestandteil der objektiven Welt kann seine Ursache in der beruflichen Sphäre haben und damit mit der beruflichen Sphäre äquivalent kausal verbunden sein.

Wenn daher Aufwendungen aufgrund des (bewussten) Verhaltens des Stpfl. entstehen, die nicht entstanden wären, würde die berufliche Sphäre hinweggedacht, so sind diese Aufwendungen Werbungskosten. Die Frage ist daher nicht, ob Aufwendungen trotz willentlicher Veranlassung durch den Stpfl. Werbungskosten sein können; vielmehr ist gerade die willentliche Veranlassung ein Teil der Ursachenkette i. S. d. Äquivalenztheorie.

Ein willentliches Handeln des Stpfl. ist immer auf einen bestimmten Erfolg bezogen, d. h. final.[6] Damit ist m. E. der Gegensatz von Kausalität und Finalität (Rz. 11) im Werbungskostenbegriff kein echter Gegensatz. Die Finalität des Handelns kann eine Form d...

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