Rz. 252l

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte – ebenso wie für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Tätigkeit Rz. 252ff.) – ab Vz 2014 eine Pauschale von 12 EUR (ab Vz 2020: 14 EUR) berücksichtigt werden. Wird der Stpfl. in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet vom Arbeitgeber eingesetzt, hat dies im Gegensatz zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte keinen Einfluss auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen als Werbungskosten, da der Arbeitnehmer außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte – und damit auswärts – beruflich tätig wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eintägige auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausübt – somit er nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale von 12 EUR bzw. 14 EUR ab Vz 2020 ist in diesen Fällen dann für den Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist (§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStG).

 

Rz. 252m

Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten besondere Pauschbeträge. Für die An- und Abreise sowie Abwesenheitszeiten von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden, sind 80 % der Auslandstagegelder, die nach dem BRKG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, aufgerundet auf volle EUR, festgesetzt werden, anzusetzen. Hierbei ist der Pauschbetrag für den Ort anzusetzen, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt dieser Ort im Inland, richtet sich der Pauschbetrag nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.

 

Rz. 252n

Die Vergütungen des Arbeitgebers für Verpflegung anlässlich einer eintägigen oder mehrtägigen auswärtigen beruflichen Tätigkeit können unter den oben genannten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG bis zur Höhe der Pauschalen auch steuerfrei geleistet werden.

Durch die Festsetzung eines einheitlichen Betrags für alle eintägigen Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden will der Gesetzgeber eine weitere deutliche Vereinfachung erreichen, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich weniger Aufzeichnungen über die tatsächlichen Abwesenheitszeiten führen müssen und die Verwaltung durch den verringerten Prüfungsaufwand ebenfalls entlastet wird.

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