Rz. 252i

Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (beruflich bedingte Auswärtstätigkeit) und aus diesem Grunde 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann er eine Pauschale von 24 EUR (ab Vz 2020: 28 EUR) als Werbungskosten täglich geltend machen. Eine Wohnung nach § 9 Abs. 4a S. 4 2. Halbs. EStG ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für die Annahme einer Wohnung reicht die elterliche Wohnung bei einem Auszubildenden aus, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt des Auszubildenden befindet.[1] Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei beruflich bedingter Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts bzw. bei doppelter Haushaltsführung nach der Abwesenheit von der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort.[2] Eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tage sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (so z. B. bei Schlafen im Bus, Lkw oder Lok).[3] Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung außerhalb seiner Wohnung kann ab Vz 2014 ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR (ab Vz 2020: 14 EUR) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers begonnen wird. Im Hinblick auf die oftmals auch über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen bei einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Dies gilt für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte oder keine erste Tätigkeitsstätte haben. Als Wohnung gilt der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

 

Rz. 252j

Bei einer Tätigkeit im Ausland gelten nach § 9 Abs. 4a S. 5 EStG besondere Pauschbeträge, die bei einer tageweise Abwesenheit mit 120 % der Auslandstagegelder berücksichtigt werden, die nach dem BRKG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, aufgerundet auf volle EUR, festgesetzt werden.[4] Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Abs. 4a S. 5 EStG Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Orts maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird.[5]

Rz. 252k einstweilen frei;

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