Rz. 252g

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wird ab Vz 2014 der Mehraufwand für Verpflegung in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Bis Vz 2013 war der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG, d. h. im Bereich der Betriebsausgaben, aufgeführt und über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG auch im Rahmen der Werbungskosten anwendbar.§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 EStG verweist nunmehr für Verpflegungsmehraufwand auf § 9 Abs. 4a EStG Reisekosten sind nun umfassend in § 9 EStG geregelt. Um den Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen zu vereinfachen, gilt zu abziehbaren Pauschalen und Mindestabwesenheitszeiten eine 2-stufige Staffelung ersetzt (12 EUR und 24 EUR bzw. 14 EUR und 28 EUR ab Vz 2020); dabei wurde auf einen Teil der Berücksichtigung von Mindestabwesenheitszeiten verzichtet und die Berechnung der 3-Monats-Frist vereinfacht.[1]

 

Rz. 252h

In § 9 Abs. 4a EStG wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die dem Arbeitnehmer aus Anlass einer beruflich veranlassten Tätigkeit entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dabei wird typisierend der Mehraufwand festgelegt, der über das hinausgeht, was ein Arbeitnehmer für seine Verpflegung ohnehin während eines normalen Arbeitstages an der ersten Tätigkeitsstätte aufwendet; die jedem Stpfl. täglich entstehenden Aufwendungen für Verpflegung stellen Kosten der privaten Lebensführung dar, die steuerlich unberücksichtigt bleiben. Vor diesem Hintergrund sind die in § 9 Abs. 4a S. 2 EStG tatbestandlich vorausgesetzten tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen näher zu bestimmen. Im Ergebnis müssen entgegen dem Wortlaut die Mehraufwendungen nicht tatsächlich entstanden sein.[2] Hier werden lediglich die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu berücksichtigen sein, wobei eine Prüfungspflicht mit Blick auf die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht besteht.

Folgende Verpflegungspauschalen können ab Vz 2014 bzw. ab Vz 2020 berücksichtigt werden:

  • Eintägige Auswärtstätigkeit, Abwesenheit mehr als 8 Stunden: 12 EUR bzw. 14 EUR
  • An- und Abreisetag bei Übernachtung: jeweils 12 EUR bzw. jeweils 14 EUR
  • Mehrtägige Auswärtstätigkeit, Abwesenheit 24 Stunden: 24 EUR bzw. ab Vz 2020 28 EUR.

10.1 Mehrtägige auswärtige berufliche Tätigkeit

 

Rz. 252i

Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist (beruflich bedingte Auswärtstätigkeit) und aus diesem Grunde 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann er eine Pauschale von 24 EUR (ab Vz 2020: 28 EUR) als Werbungskosten täglich geltend machen. Eine Wohnung nach § 9 Abs. 4a S. 4 2. Halbs. EStG ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Für die Annahme einer Wohnung reicht die elterliche Wohnung bei einem Auszubildenden aus, wenn sich dort der Lebensmittelpunkt des Auszubildenden befindet.[1] Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei beruflich bedingter Auswärtstätigkeit nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts bzw. bei doppelter Haushaltsführung nach der Abwesenheit von der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort.[2] Eine mehrtägige auswärtige Tätigkeit mit Übernachtung liegt auch dann vor, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit über Nacht ausgeübt wird und sich daran eine Übernachtung am Tage sowie eine weitere Tätigkeit über Nacht anschließt. Unerheblich ist auch, ob für die Übernachtung tatsächlich Übernachtungskosten anfallen (so z. B. bei Schlafen im Bus, Lkw oder Lok).[3] Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung außerhalb seiner Wohnung kann ab Vz 2014 ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR (ab Vz 2020: 14 EUR) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers begonnen wird. Im Hinblick auf die oftmals auch über Nacht oder mehrere Tage andauernden An- und Abreisen bei einer beruflich bedingten Auswärtstätigkeit genügt es für die Qualifizierung als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Dies gilt für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte oder keine erste Tätigkeitsstätte haben. Als Wohnung gilt der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

 

Rz. 252j

Bei einer Tätigkeit im Ausland ge...

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