Rz. 99

Eine Einnahme liegt auch dann vor, wenn beim Stpfl. lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt, wenn z. B. an die Stelle der Forderung der zur Tilgung geleistete Geldbetrag tritt oder der Stpfl. statt Geld einen Gegenstand erhält. Gleiches gilt z. B. bei der Umwandlung einer Lohnforderung in eine Darlehensforderung.[1] Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf seinen fälligen Vergütungsanspruch gegenüber der Gesellschaft, führt dies zum Zufluss des Werts der Forderung, wenn der Gesellschafter dadurch eine Sacheinlage erbringt und zusätzliche Gesellschafterrechte erlangt.[2] Ist die erlassene Forderung nicht mehr vollwertig, beschränken sich Zufluss und anschließende verdeckte Einlage auf den werthaltigen Teil (Teilwert).[3] Es liegt eine zur Realisierung des Werts der Forderung führende Umschichtung im Vermögen des Gesellschafters vor.[4]

[1] RFH v. 7.11.1934, VI A 1105/33, RStBl 1935, 698; BFH v. 24.3.1993, X R 55/91, BStBl II 1993, 499.
[2] BMF v. 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001, BStBl I 2014, 860: Schreiben betr. verdeckter Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.
[3] FG Hamburg v. 12.2.2014, 6 K 203/11, Haufe-Index 6689405: Ermittlung des Teilwerts einer verdeckten Einlage in Form eines Forderungsverzichts; FG München v. 9.4.2018, 7 K 729/17, rkr., EFG 2018, 1126.

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