Rz. 250

Aktien, Vermögensbeteiligungen

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Aktienoptionsrechte aufgrund des Dienstverhältnisses, ergibt sich die Frage, wann dieser Vorgang steuerlich relevant ist. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen handelbaren Aktienoptionsrechten, die an einer Wertpapierbörse gehandelt werden, und anderen Aktienoptionsrechten. Bei beiden Formen führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Das Optionsrecht selbst eröffnet dem Arbeitnehmer lediglich die Chance, am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilzunehmen. Erst durch die Umwandlung wird ein geldwerter Vorteil auch realisiert. Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für handelbare wie für nicht handelbare Optionsrechte.[1] Wird das Aktienoptionsrecht nicht ausgeübt, sondern anderweitig verwertet, fließt dem Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Erwerbsaufwendungen für das Optionsrecht zu.[2]

Eine Sonderregelung gilt daneben für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers. Diese ist nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 EUR im Kj. nicht übersteigt.

Aufmerksamkeiten, Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke

Nach der Rspr. sind Aufmerksamkeiten als nicht steuerbarer Arbeitslohn begünstigt (§ 19 EStG Rz. 84). Darunter fallen Sachgeschenke (Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) aus einem persönlichen Anlass, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden, bis zu 60 EUR (einschließlich USt;R 19.6 Abs. 1 LStR 2023). Dazu können auch im Betrieb abgegebene Getränke, Genussmittel und Speisen gehören (R 19.6 Abs. 2 LStR 2023). Aufmerksamkeiten fallen nach einer Ansicht nur dann unter die Geringfügigkeitsgrenze, wenn sie unterhalb der 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG liegen, die der Gesetzgeber gerade zu dem Zweck eingeführt hat, Sachzuwendungen in geringem Umfang von der Besteuerung auszunehmen.[3]

Belegschaftsrabatte

Für Preisnachlässe für Arbeitnehmer besteht die Sonderregelung in § 8 Abs. 3 EStG (Rz. 196ff.).[4]

Betriebssport

Die Überlassung von Tennis- und Squashplätzen führt zu stpfl. Arbeitslohn.[5] Entsprechendes gilt für Golf.[6] Die Kosten für Mannschaftssportarten bleiben dagegen außer Ansatz.[7] Ein Zuschuss an die Betriebssportgemeinschaft für die Anschaffung von Sportbekleidung ist lohnsteuerlich unbeachtlich. Wegen des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses liegt kein stpfl. Sachbezug vor bei Zurverfügungstellung betrieblicher Gymnastikräume und Fitnessgeräte, die vor, während oder im Anschluss an die Arbeitszeit von den Arbeitnehmern genutzt werden und vorwiegend der Entspannung dienen. Die von einem Arbeitgeber übernommenen Kosten für ein gesundheitsförderndes Trainingsprogramm können zu Arbeitslohn führen, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers an dem Programm nicht vernachlässigt werden kann.[8] Der Abschluss eines Firmenfitnessvertrags mit vergünstigter Mitgliedschaft führt zu geldwertem Vorteil.[9]

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (gemeinschaftliche Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, auch Gemeinschafts-Sportveranstaltungen) gehören wegen des ganz überwiegend betrieblichen Interesses (Betriebsklima) nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche Veranstaltungen und übliche Zuwendungen handelt.[10] Die Finanzverwaltung anerkennt einen Freibetrag von 110 EUR je Arbeitnehmer und Veranstaltung zweimal im Jahr (§ 19 EStG Rz. 93ff.).

Soweit Zuwendungen den Freibetrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Bewirtung

Angemessene Bewirtungen der Arbeitnehmer aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gehören nicht zum Arbeitslohn, z. B. bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen, bei Betriebsveranstaltungen oder bei einem Arbeitsessen (R 19.5 Abs. 4 S. 2 LStR 2023).[11] Für arbeitstägliche Mahlzeiten gelten die amtlichen Sachbezugswerte (R 8.1 Abs. 7 LStR 2023 "Mahlzeiten im Betrieb"). Andere Bewirtungen sind nach Abs. 2 S. 1 mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen. Eine übliche Mahlzeit liegt nur bis zu einem Betrag von 60 EUR vor (R 8.1 Abs. 8 LStR 2023 "Mahlzeiten aus besonderem Anlass").

Computer

S. "Telekommunikationsgeräte" und § 3 Nr. 45 EStG

Darlehen, Zinsvorteile

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unverzinsliches oder zinsverbilligtes Darlehen, sind die vom Arbeitnehmer gegenüber einer marktgerechten Verzinsung ersparten Zinsaufwendungen grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu erfassen.[12]

Die Zinsvorteile werden nur dann als Sachbezug erfasst, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR übersteigt. Zinsvorteile...

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