Rz. 176

Wird keine Wohnung (Rz. 178), sondern eine sonstige Unterkunft überlassen, ist der amtliche Sachbezugswert für freie Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV anzusetzen. Auf die Größe und Ausstattung der überlassenen Räume kommt es nicht an. Der amtliche Sachbezugswert beinhaltet auch Heizung, Beleuchtung und sonstige Nebenkosten. Der Wert der Unterkunft ist bei jugendlichen Arbeitnehmern sowie bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (Unterkunft mit z. B. Gemeinschaftswaschräume oder -küchen) mit Wohnheimcharakter oder Zugangsbeschränkungen (R 8.1 Abs. 5 S. 3 LStR 2023), um jeweils 15 % zu kürzen.[1] Bei Mehrfachbelegung eines Wohnraums ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SvEV zusätzlich zur Kürzung wegen Gemeinschaftsunterkunft[2] ein Abschlag von 40 % bis höchstens 60 % geboten.

 

Rz. 177

Die Gewährung von freier Unterkunft im Hotelgewerbe ist auch bei der freien Unterkunft nach dem Endpreis des Arbeitgebers i. S. d. § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten, soweit vergleichbare Zimmer auch fremden Dritten angeboten werden.[3] Hält der Arbeitgeber die Unterkunft dagegen nur für seine Arbeitnehmer bereit, bleiben die amtlichen Sachbezugswerte maßgebend.

[2] A. A. Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 129.

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