Rz. 131

§ 50 Abs. 2 S. 3 – 6, 10 EStG enthalten Verfahrensvorschriften, die für alle Tatbestände der Veranlagung nach Abs. 2 S. 2 Nr. 4 gelten. Zuständig für die Veranlagung ist danach das Betriebsstätten-FA, das nach § 39 Abs. 2 S. 2 oder S. 4 EStG für die Bildung und Änderung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zuständig ist. Bestehen mehrere Betriebsstättenfinanzämter (z. B. der Arbeitnehmer war im Kj. nacheinander in mehreren Betriebsstätten beschäftigt), ist für die Veranlagung dasjenige FA zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Hat der Arbeitnehmer LSt-Klasse VI, ist nach S. 5 dasjenige Betriebsstätten-FA für die Veranlagung zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. Ist von dem Arbeitgeber für den beschr. stpfl. Arbeitnehmer kein elektronisches LSt-Abzugsmerkmal abgerufen worden und wurde keine Bescheinigung nach § 39 Abs. 3 S. 1 EStG, § 39e Abs. 7 S. 2 EStG ausgestellt, ist nach S. 6 das Betriebsstätten-FA für die Veranlagung zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.

 

Rz. 132

Vz für die Antragsveranlagung ist das Kj. Soweit die Veranlagung nur auf Antrag erfolgt, ist der Antrag bei dem zuständigen Betriebsstätten-FA zu stellen. Da eine Veranlagung eine Steuererklärung voraussetzt, hat der Arbeitnehmer eine Steuererklärung einzureichen. Eine Frist für den Antrag besteht nicht. Der Antrag kann daher bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden.

 

Rz. 132a

Durch das JStG 2020[1] wurde in Abs. 2 ab Vz 2021 mit S. 10 eine weitere Verfahrensbestimmung für die Veranlagung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG eingeführt. Wenn bei einer Veranlagung Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden, ist § 46 Abs. 3, 5 EStG entsprechend anzuwenden. Die in Bezug genommenen Vorschriften regeln die Steuerfreiheit von Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die nicht dem LSt-Abzug unterlegen haben, bis zu einer Höhe von 410 EUR sowie den gleitenden Übergang zur Besteuerung bei Überschreiten dieser Freigrenze. Diese Freigrenze und der gleitende Übergang zur Besteuerung ist daher auch bei der Veranlagung des beschr. Stpfl. nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG anzuwenden. Damit wird für die bisherige Verwaltungspraxis eine Rechtsgrundlage geschaffen.[2]

[1] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2010, 3096.
[2] BR-Drs. 503/20, 102.

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