Rz. 92

Soweit Einkünfte eines beschr. Stpfl. einem Steuerabzug (Quellensteuer) unterliegen, ist die Steuer mit diesem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Es erfolgt dann keine Veranlagung; zu Ausnahmen von der Abgeltung Rz. 108ff.

 

Rz. 93

Zweck der Abgeltung durch den Steuerabzug ist die Erleichterung des Verfahrens. I. d. R. hat ein Stpfl., der nur abzugspflichtige inländische Einkünfte erzielt, keine materielle Präsenz im Inland. Die Besteuerungsgrundlagen sind daher schwer festzustellen, eine Erhebung der Steuer wäre gefährdet. Dies schließt der Steuerabzug aus. Die mit dem Steuerabzug verbundene Verfahrenserleichterung wäre hinfällig, wenn anschließend doch eine Steuerfestsetzung erfolgen müsste. Die Abgeltungswirkung ist daher ein notwendiges Korrelat zum Steuerabzug im Rahmen der beschr. Steuerpflicht.

 

Rz. 94

Durch die Regelung zur Abgeltung der Steuer durch den Steuerabzug wird der objektsteuerartige Charakter der beschr. Steuerpflicht stark betont. Maßgebend für den Eintritt der Abgeltungswirkung ist, ob nach den gesetzlichen Vorschriften bei den fraglichen Einkünften ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, ob tatsächlich ein Steuerabzug durchgeführt worden ist.[1] Ist der Steuerabzug vorschriftswidrig nicht erfolgt oder ist die Steuer nicht an das FA abgeführt worden, kann das FA daher nur noch Ansprüche gegen den Abzugsverpflichteten geltend machen.[2]

 

Rz. 95

Bei beschr. Stpfl. erfolgt in folgenden Fällen ein Steuerabzug:

  • Arbeitnehmer (LSt-Abzug) nach den §§ 38ff. EStG;
  • bestimmte Kapitalerträge nach § 43 EStG;
  • Einkünfte durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG; es kann sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit handeln;
  • Einkünfte aus der inländischen Verwertung der vorstehend genannten Darbietungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG; es wird sich regelmäßig um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handeln;
  • Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung bestimmter immaterieller Wirtschaftsgüter nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG;
  • Einkünfte von Aufsichtsratsmitgliedern oder ähnlichen Überwachungsorganen inländischer Körperschaften nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG.
 

Rz. 96

Dem Steuerabzug unterliegen nach § 43 EStG folgende Kapitalerträge:

 

Rz. 97

Der besondere Steuerabzug auf Anordnung der Finanzbehörde nach § 50a Abs. 7 EStG hat keine materielle Bedeutung, sondern dient nur der verfahrensmäßigen Sicherstellung der Besteuerung. Dieser Steuerabzug entfaltet daher nicht die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG.

 

Rz. 98

Der Steuerabzug gilt die aufgrund der beschr. Steuerpflicht entstandene ESt ab. Er begründet jedoch keine (beschränkte) Steuerpflicht, sondern beruht auf einer bestehenden beschr. Steuerpflicht. Ist ein Steuerabzug vorgenommen worden, ohne dass beschr. Steuerpflicht besteht, ist dieser Steuerabzug ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Steuer ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten (§ 49 EStG Rz. 362), eine Abgeltungswirkung tritt nicht ein. Der Steuerabzug allein kann also keine materielle Steuer unabhängig von § 49 EStG begründen.[3]

 

Rz. 99

Folge der Abgeltung ist, dass die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte in einer Veranlagung nicht erfasst werden dürfen.[4] Für sie erfolgt weder eine Veranlagung, noch werden sie in eine Veranlagung anderer Einkünfte einbezogen. Das gilt auch dann, wenn sich bei einer Veranlagung eine Nachforderung ergeben würde, etwa weil ein Steuerabzug tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Veranlagung zum Zweck der Nachforderung der Steuer ist nicht möglich.[5] Eine Ausnahme besteht nur bei der erweiterten beschr. Steuerpflicht nach § 2 Abs. 5 S. 2 AStG für den Steuerabzug nach § 50a EStG. Dieser Steuerabzug hat insoweit keine abgeltende Wirkung.

 

Rz. 100

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