Rz. 77

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist bei beschr. Stpfl. der Ansatz aller Freibeträge ausgeschlossen, die als Deckung des Grundbedarfs des Stpfl. zum subjektiven Nettoprinzip gehören. Nicht anwendbar sind daher

  • Kinderfreibeträge zur Deckung des Existenzminimums und Freibeträge für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG;
  • die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen in § 35a EStG;
  • der Grundfreibetrag (Rz. 86).[1]

Da es sich insoweit um Regelungen aus dem Bereich des subjektiven Nettoprinzips handelt, verstößt der Ausschluss der beschr. Stpfl. von den Freibeträgen nicht gegen die Grundfreiheiten des AEUV. Es ist vielmehr Sache des Wohnsitzstaats, die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. durch Steuerermäßigungen zu berücksichtigen (Rz. 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge