Rz. 137

Die Regelung erfasst nur Darbietungen, die entweder im Inland ausgeübt oder im Inland verwertet werden. Liegt keine "Darbietung" vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt.[1] Eine Darbietung liegt vor, wenn eine außenwirksame bzw. in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Betätigung erfolgt, die dazu bestimmt ist, vor Publikum aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt zu werden, oder die elektronisch aufgenommen wird, um vor Publikum gezeigt zu werden.[2] Eine "Darbietung" liegt daher vor, wenn die Vorführung vor Zuschauern oder Zuhörern beabsichtigt ist. Das ist der Fall bei Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, Shows, Turnieren, Wettkämpfen, Talk-Shows, Quizsendungen, besonders choreografisch ausgestaltete Modenschauen, Feuerwerken, Laser-Shows sowie bei nicht-öffentlichen Auftritten wie Funk- und Fernsehaufnahmen.[3]

 

Rz. 137a

Ob die Darbietung öffentlich oder nicht-öffentlich ist, ist ohne Bedeutung. Eine Darbietung liegt auch vor, wenn nur ein kleiner Kreis von Zuschauern zugelassen wird. Es genügt, wenn die Darbietung dazu bestimmt ist, von Zuschauern wahrgenommen zu werden. Ist das der Fall, ist nicht erforderlich, dass bei der Darbietung Zuschauer anwesend sind. Daher sind auch Studioaufnahmen für Film, Funk und Fernsehen sowie die Herstellung von Bild- und Tonträgern "Darbietungen", wenn diese Aufnahmen dazu bestimmt sind, vor Publikum abgespielt zu werden. Keine Darbietung i. d. S. liegt jedoch vor, wenn lediglich Aufnahmen zum Abdruck in einer Zeitung usw. gemacht werden; die Leser der Zeitung sind kein "Publikum bei einer Darbietung". Das Fotoshooting eines Fotomodells ist daher keine Darbietung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Die Einkünfte können aber unter § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a oder Nr. 9 fallen. Ebenfalls keine "Darbietung" sind Vorträge und Seminare, unabhängig ob wissenschaftlich oder nicht, und Unterricht. Unterrichtende Tätigkeit eines Sportlers fällt daher nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG.

 

Rz. 138

Keine Einkünfte aus Darbietungen sind Einkünfte der werkschaffenden Künstler, also Künstler, deren Tätigkeit in der Erstellung eines Werks besteht, wie Maler, Bildhauer, Dichter, Schriftsteller, Komponisten, Regisseure, Bühnenbildner und Bühnenmaler.[4] Maßgebend ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit des Künstlers auf dem Werk selbst (dann "werkschaffend") oder auf der Entstehung des Werks vor dem Publikum liegt. Wird das künstlerische Werk nicht außerhalb einer Aufführung entwickelt und ggf. nur den Verhältnissen einer konkreten Aufführung angepasst, sondern "live" vor dem jeweiligen Publikum geschaffen, handelt es sich um eine darstellende künstlerische Leistung, die zu inländischen Einkünften und damit zur beschr. Steuerpflicht führt. Die Regeln über werkschaffende Künstler sind dann nicht anwendbar.[5] Werden die Werke eines werkschaffenden Künstlers jedoch in einer Darbietung gezeigt, greift der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. So sind Einkünfte eines Künstlers aus der Veräußerung seines Werks keine Einkünfte nach Nr. 2 Buchst. d, sondern nach Nr. 3. Werden die Werke jedoch in einer Ausstellung gezeigt, liegt eine Darbietung vor. Erhält der Künstler hierfür ein Honorar, liegen mangels gewerblicher Einkünfte zwar ebenfalls Einkünfte nach Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1 Nr. 9, nicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d vor. Der Veranstalter der Ausstellung erzielt jedoch gewerbliche Einkünfte aus der Darbietung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Entsprechendes gilt für Theater-, Oper- und Musikaufführungen. Soweit der Veranstalter gewerbliche Einkünfte erzielt, besteht beschr. Steuerpflicht nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; bei dem Künstler, der eine Tantieme erhält, richtet sich die Besteuerung nach Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1 Nr. 9. Auch in anderen Fällen können werkschaffende Künstler eine "Darbietung" erbringen, die, wenn sie gewerblich ist, unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, sonst unter Nr. 3 fällt, in beiden Fällen aber dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt. Ein Beispiel ist etwa eine Dichterlesung.[6]

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