Rz. 74

Nach § 46 Abs. 3 EStG ist in allen Fällen der Veranlagungen nach § 46 Abs. 2 EStG ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen ein LSt-Abzug nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Abs. 6 EStG der tariflichen ESt unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen. § 46 Abs. 3 EStG ist damit sowohl bei den Amtsveranlagungen (Nr. 1 bis 7) als auch bei der Antragsveranlagung (Nr. 8) anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge