Rz. 49

Eine Amtsveranlagung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG vorzunehmen, wenn bei einem Stpfl. die LSt für einen sonstigen Bezug i. S. d. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 oder 4 EStG (das "und" ist ein offensichtlich sprachlicher Fehler im Gesetzestext), also für Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG oder für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG ermittelt wurde. Die Veranlagung soll sicherstellen, dass eine ggf. unzutreffende Ermittlung der Steuerermäßigung im LSt-Abzugsverfahren im Veranlagungsverfahren korrigiert werden kann. Ist § 34 Abs. 3 S. 9 EStG auf die o. g. sonstigen Bezüge im LSt-Abzugsverfahren nicht angewandt worden, so kommt, falls auch eine Amtsveranlagung aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, nur eine Antragsveranlagung in Betracht. Eine Veranlagung erfolgt auch, wenn ein Dritter, der den sonstigen Bezug geleistet hat, die Steuer nach § 39c Abs. 3 EStG[1] ermittelt, da in diesem Fall der LSt-Abzug für den sonstigen Bezug ohne Berücksichtigung der LSt-Abzugsmerkmale vorzunehmen ist.

[1] Anpassung des Verweises ab Vz 2012 aufgrund der Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale durch BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BStBl I 2011, 1171.

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