Rz. 48

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG ist eine Amtsveranlagung durchzuführen, wenn ein Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Wahl zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung nicht vorliegen, eine abweichende Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags i. S. d. § 33a Abs. 2 S. 5 EStG (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. d EStG) bzw. des Behinderten- oder Hinterbliebenenpauschbetrags i. S. d. § 33b Abs. 5 S. 3 EStG (§ 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchst. e EStG) beantragt. Die Veranlagung soll sicherstellen, dass die kinderbezogenen Frei- und Pauschbeträge auch bei ihrer Übertragung insgesamt nur einmal gewährt werden. Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, also nicht nur für denjenigen Elternteil, auf den die Frei- oder Pauschbeträge übertragen worden sind.

 

Rz. 48a

Der Antrag auf Übertragung des Frei- bzw. Pauschbetrags muss von beiden Elternteilen gemeinsam gestellt werden. Anderenfalls führt er nicht zur Amtsveranlagung des antragstellenden Elternteils, und zwar auch dann nicht, wenn der andere Elternteil keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat und auch nicht gem. § 25 Abs. 1 EStG zu veranlagen ist. Der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG ist zu unterscheiden vom Antrag i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 EStG, der eine Antragsveranlagung nach sich zieht, für die im Gegensatz zur Amtsveranlagung nicht die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gilt. Eine Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG ist nur dann durchzuführen, wenn der Antrag innerhalb der (vierjährigen) Festsetzungsfrist gestellt wird, da ansonsten der Eintritt der Festsetzungsverjährung der mit der Amtsveranlagung verbundenen Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO entgegensteht.[1] Durch den fristgerecht gestellten Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG wird keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ausgelöst, da der Antrag zu einer Amtsveranlagung führt, bei der die Anwendung des § 171 Abs. 3 AO ausgeschlossen ist.[2]

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