Rz. 20

Dem Wortlaut nach gilt § 46 EStG für beschr. und unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer. Allerdings geht § 50 Abs. 2 EStG als Sondervorschrift für beschr. Stpfl. dem § 46 EStG vor. Für beschr. stpfl. Arbeitnehmer ist nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG die ESt für die Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten. Als Ausnahme hierzu sieht § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG vor, dass diese Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine Veranlagung beantragen können (Rz. 68). Voraussetzung hierfür ist nach § 50 Abs. 2 S. 7 EStG, dass der Arbeitnehmer Staatsangehöriger eines EU- bzw. EWR-Staats ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Rz. 20a

Eine weitere Ausnahme zur Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn bei beschr. Stpfl. ergibt sich aus § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a EStG. Danach ist bei beschr. stpfl. Arbeitnehmern eine Amtsveranlagung durchzuführen, wenn bei der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG berücksichtigt worden ist. Die Vorschrift wird durch § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ergänzt, der für diesen Fall eine Amtsveranlagung beschr. stpfl. Arbeitnehmer nur dann vorsieht, wenn bestimmte Mindestgrenzen des Arbeitslohns überschritten sind (Rz. 44ff.).

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