Rz. 13

In den Fällen der Amtsveranlagung ist eine Veranlagung auch ohne Antrag des Stpfl. durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. seiner in einem solchen Fall bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV) nachkommt und damit zugleich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG für eine Antragsveranlagung erfüllt sind.

 

Rz. 14

Während die Steuererklärungen innerhalb der durch § 149 AO gesetzten oder vom FA allgem. oder im Einzelfall verlängerten Fristen abzugeben sind, ist das FA bei einer Amtsveranlagung an keine besondere Frist gebunden. Solange die Festsetzungsfrist nach den §§ 169ff. AO noch nicht abgelaufen ist, kann also jederzeit eine Amtsveranlagung durchgeführt werden. Andererseits hat ein Stpfl., für den die Voraussetzungen für eine Amtsveranlagung vorliegen, auch einen Rechtsanspruch auf eine solche Veranlagung.

 

Rz. 15

Eine Amtsveranlagung liegt auch in den durch § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG geregelten Fällen vor, obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach jeweils einen Antrag voraussetzt. Denn die in § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG genannten Anträge beziehen sich gerade nicht auf die Durchführung der Veranlagung, sondern auf die Zuordnung von Abzugs- und Pauschbeträgen (Rz. 48a).

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