Rz. 12

§ 46 EStG sieht Veranlagungen von Amts wegen (Amtsveranlagung) und Veranlagungen auf Antrag (Antragsveranlagung) vor. Wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorliegen, ist die Veranlagung von Amts wegen vorzunehmen. Anderenfalls muss sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG beantragt werden. Die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 7 EStG geregelten Tatbestände der Amtsveranlagung stehen gleichrangig nebeneinander; der Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommt daher kein Vorrang gegenüber den übrigen Tatbeständen zu.[1]

2.3.1.1 Amtsveranlagung

 

Rz. 13

In den Fällen der Amtsveranlagung ist eine Veranlagung auch ohne Antrag des Stpfl. durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. seiner in einem solchen Fall bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG i. V. m. § 56 EStDV) nachkommt und damit zugleich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 8 oder 9 EStG für eine Antragsveranlagung erfüllt sind.

 

Rz. 14

Während die Steuererklärungen innerhalb der durch § 149 AO gesetzten oder vom FA allgem. oder im Einzelfall verlängerten Fristen abzugeben sind, ist das FA bei einer Amtsveranlagung an keine besondere Frist gebunden. Solange die Festsetzungsfrist nach den §§ 169ff. AO noch nicht abgelaufen ist, kann also jederzeit eine Amtsveranlagung durchgeführt werden. Andererseits hat ein Stpfl., für den die Voraussetzungen für eine Amtsveranlagung vorliegen, auch einen Rechtsanspruch auf eine solche Veranlagung.

 

Rz. 15

Eine Amtsveranlagung liegt auch in den durch § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG geregelten Fällen vor, obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach jeweils einen Antrag voraussetzt. Denn die in § 46 Abs. 2 Nr. 4a EStG genannten Anträge beziehen sich gerade nicht auf die Durchführung der Veranlagung, sondern auf die Zuordnung von Abzugs- und Pauschbeträgen (Rz. 48a).

2.3.1.2 Antragsveranlagung

 

Rz. 16

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag des Stpfl. auf eine solche Veranlagung gestellt worden ist (zur Antragsveranlagung von Ehegatten Rz. 59ff.). Eines solchen Antrags (Rz. 63ff.) bedarf es jedoch dann nicht, wenn eine Veranlagung von Amts wegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG) durchzuführen ist.[1] Denn in jede Veranlagung, die nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführen ist, sind alle Einkünfte und alle Tatbestände einzubeziehen, die bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen wären (Rz. 17).

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