Rz. 8

Voraussetzung für die Anwendung des § 46 Abs. 2 EStG ist ferner, dass von den im Einkommen enthaltenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist. Dabei muss es sich um LSt i. S. d. § 38 EStG handeln. Der Einbehalt einer ausl. Abzugssteuer fällt folglich nicht unter § 46 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 9

§ 46 Abs. 2 EStG findet schon dann Anwendung, wenn nicht von allen im Einkommen enthaltenen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern nur von einem Teil dieser Einkünfte ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Der Teil, von dem rechtmäßig keine LSt einbehalten worden ist, gehört dann – auch wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt – zu den in § 46 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 5 EStG bezeichneten Einkünften, die nicht der LSt zu unterwerfen waren und von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist (Rz. 31).

 

Rz. 10

Ein LSt-Abzug i. S. d. § 46 Abs. 2 EStG liegt auch in den Fällen vor, in denen sich bei der Ermittlung der LSt auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein LSt-Betrag von 0 ergibt.[1] Wird dagegen von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit rechtmäßig keine LSt einbehalten, weil ein LSt-Abzugsverfahren nach § 38 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt (z. B. bei Grenzgängern), so ist § 46 EStG nicht anwendbar. In diesen Fällen ist eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG durchzuführen.[2]

 

Rz. 11

Ist vom Arbeitslohn LSt einbehalten worden, ist es für die Anwendung von § 46 EStG ohne Bedeutung, ob der LSt-Abzug auch in der richtigen Höhe erfolgt ist.[3] Ebenso spielt es für die Anwendung dieser Vorschrift keine Rolle, ob der Arbeitgeber die einbehaltene LSt an das FA abgeführt hat. § 46 EStG ist dagegen aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Abs. 2 nicht anwendbar, wenn der LSt-Abzug zu Unrecht unterlassen wurde.[4] Die LSt ist in diesen Fällen im Rahmen der Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG vom Arbeitnehmer nachzufordern; außerhalb des Veranlagungsverfahrens kommt ein LSt-Nachforderungsbescheid gem. § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG wegen der nicht erhobenen LSt in Betracht.[5] Die Nachforderung der LSt führt jedoch nicht zu einem Steuerabzug i. S. d. § 46 Abs. 2 EStG.

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