Rz. 1

§ 46 EStG bestimmt, in welchen Fällen eine ESt-Veranlagung durchzuführen ist, wenn im Einkommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind, von denen LSt einbehalten worden ist. Die Vorschrift bezweckt zum einen die Sicherung des Steueraufkommens, damit trotz der Vereinfachung der Steuererhebung und der Abgeltung der ESt durch das LSt-Abzugsverfahren Steuerausfälle vermieden werden (Amtsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1–7 EStG; Rz. 13ff.). Mit der Amtsveranlagung werden Sachverhalte erfasst, bei denen die Verwirklichung des ESt-Anspruchs allein durch den LSt-Abzug fraglich erscheint.[1]§ 46 EStG dient zum anderen der Steuergerechtigkeit im Interesse der Stpfl., indem sie eine Veranlagung in den Fällen vorsieht, in denen es durch den LSt-Abzug zu ungerechtfertigten Steuerbelastungen käme (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG; Rz. 16).[2]

 

Rz. 2

Systematisch ist § 46 EStG eine Ausnahmevorschrift zu § 25 Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift ist für jeden Besteuerungszeitraum eine Veranlagung durchzuführen, soweit sie nicht nach § 46 EStG unterbleibt. Gem. § 46 Abs. 2 EStG kommt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein LSt-Abzug vorgenommen worden ist, eine Veranlagung nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Liegt ein solcher Fall nicht vor, so hat der LSt-Abzug nach § 46 Abs. 4 S. 1 EStG Abgeltungswirkung (Rz. 21ff.). § 46 EStG ähnelt damit der Regelung des § 50 Abs. 2 S. 1 EStG, nach der die ESt bei beschr. Stpfl. für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten ist und nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Veranlagung erfolgt.

 

Rz. 2a

Die Ausnahme vom Veranlagungsprinzip des § 25 Abs. 1 EStG ist im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung begründungsbedürftig, wenn hierdurch die Steuerbelastung von der tatsächlich entstandenen Steuer abweicht. Ein ausreichender sachlicher Grund für § 46 Abs. 2 EStG liegt im Verfahren des LSt-Abzugs, das eine relative Sicherheit dafür bietet, dass die Steuerbelastung der tatsächlich entstandenen Steuer entspricht; die Fälle, in denen dies als gefährdet erscheint, führen nach § 46 Abs. 2 EStG zu einer Veranlagung. Ein weiterer sachlicher Grund besteht darin, das Massenverfahren des LSt-Abzugs aus dem arbeits- und kostenaufwendigen Veranlagungsverfahren herauszuhalten. Dies liegt auch im Interesse des Stpfl., der die Kosten einer Steuererklärung spart. Da der Stpfl. die Möglichkeit hat, eine Veranlagung zu beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG), werden seine Interessen auch nicht stärker als notwendig beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls seit Streichung der Zweijahresfrist für den Antrag durch das JStG 2008 (Rz. 64).[3]

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